→ Ungleichbehandlung, solange dezentrale PA
Mögliche Lösungen: Nicht-Erscheinen entspricht Rücktritt (dabei sollten aber unbeschränkt viele Versuche gegeben sein)
Mögliche Ansatzpunkte für Resos: Fristen für Abmeldungen, Atteste/Datenschutz/Symptomoffenlegung, Studieren mit psychischer Belastung
§12 (9) 1Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit aus, es sei denn, es bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen. 2Bestehen derartige Anhaltspunkte, ist die Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Hochschule zu verlangen; die oder der Studierende muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzten wählen können. 3Eine Einholung amtlicher Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten der unteren Gesundheitsbehörden findet nicht statt., soweit nicht staatliche Prüfungsämter oder staatliche Prüfungsordnungen etwas anderes vorschreiben.
→ Anscheinattest